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Ratgeber: Steuern auf Photovoltaik 2023

13.03.2023
 6 Minuten
Autor: EWE ZuhauseSolar-Redaktion

Weniger Steuern auf Photovoltaik: Diese Neuerungen bringt 2023

Solarstrom-Interessierte aufgepasst: Seit Anfang 2023 gelten neue Steuerregeln für bestimmte Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen), die die Anschaffung und den Betrieb wesentlich günstiger gestalten. Ertragsteuerlich sind die Einnahmen aus der Einspeisevergütung und der Eigenverbrauch jetzt steuerfrei – und das bereits rückwirkend für das Jahr 2022.

Im Mittelpunkt der steuerlichen Änderungen steht die Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf den sogenannten „Nullsteuersatz“. Dieser gilt ab dem 01.01.2023 bei der Lieferung und Installation von PV-Anlagen. Ist der Anlagenbetreiber Kleinunternehmer, fällt auf die Einspeisevergütung und den Eigenverbrauch ebenfalls keine Umsatzsteuer an. In diesem Ratgeber stellen wir Ihnen die wichtigsten Neuerungen vor.

Hinweis: Einige Details der geänderten Gesetzgebung werden derzeit von der Bundesregierung abgestimmt. Die Angaben in diesem Ratgeber fußen auf dem Kenntnisstand vom 25. Januar 2023.

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Null-Prozent-Umsatzsteuersatz

Ab dem 01.01.2023 sinkt der Umsatzsteuersatz bei Kauf und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen auf null Prozent. Der Nullsteuersatz gilt in bestimmten Fällen, die in § 12 Abs. 3 UStG näher beschrieben werden. Er betrifft die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer PV-Anlage und schließt auch Speicher und wesentliche Komponenten für den Betrieb der Anlage ein – so zum Beispiel Wechselrichter, Dachhalterung, Energiemanagementsystem, Solarkabel, Wieland-Steckdose und Back-up Box.

Nicht vom Nullsteuersatz begünstigt sind hingegen Stromverbraucher, für die der produzierte Solarstrom reserviert ist. Dazu gehören beispielsweise Ladeinfrastruktur, Wärmepumpen oder Wasserstoffspeicher.

Eine wesentliche Voraussetzung für den Nullsteuersatz ist die Installation auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden. Hier darf die Bruttoleistung der PV-Anlage nicht mehr als 30 Kilowatt Peak laut Marktstammdatenregister (MaStR) betragen. In bestimmten Fällen – zum Beispiel auf größeren Mietshäusern – können allerdings auch PV-Anlagen mit einer Leistung über 30 Kilowatt Peak begünstigt sein.

Geltungszeitraum des Null-Prozent-Umsatzsteuersatzes

Die reduzierte Umsatzsteuer gilt für Lieferungen und Leistungen, die nach dem 31.12.2022 vollendet wurden. Gute Nachrichten für laufende Solarprojekte: Wurde der Kaufvertrag bereits 2022 geschlossen und die Lieferung bzw. Installation im selben Jahr begonnen, gilt der Nullsteuersatz auch für sie. Entscheidend ist das Ende des Leistungszeitraums – also der Abschluss der Maßnahmen und die anschließende Übergabe im Jahr 2023.

Hinweis: Haben Sie Ihre Photovoltaikanlage bereits 2022 beauftragt und im selben Jahr eine Anzahlung inkl. Umsatzsteuer geleistet? Dann warten Sie mit der Abrechnung von Teilleistungen am besten bis nach der Übergabe, um das Meiste aus dem Nullsteuersatz herauszuholen. Anzahlungen auf die Gesamtleistung können Sie hingegen schon vorher bedenkenlos tätigen. Grund hierfür ist, dass das Finanzamt die Umsatzsteuer aus Anzahlungen erst nach Vollendung der Leistungen verrechnet. Das Amt erstattet den Betrag dann gegenüber dem Lieferanten – wie schon bei früheren Umsatzsteuersenkungen.

Einkommensteuer für kleine Photovoltaikanlagen entfällt

Seit dem 01.01.2023 fällt für bestimmte PV-Anlagen keine Einkommensteuer mehr auf die Einspeisevergütung und den Eigenverbrauch an. Dabei kommt es neben der Leistung von maximal 30 Kilowatt Peak auch auf die Art des Gebäudes an, auf dem die Solarmodule montiert sind:

  • Einfamilienhäuser und andere Gebäude: PV-Anlagen mit bis zu 30 Kilowatt Peak (Modulleistung nach MaStR).
  • Mehrfamilienhäuser (auch mit Gewerbeeinheiten, sofern überwiegende Wohnnutzung): Steuerbefreit sind PV-Anlagen mit bis zu 15 Kilowatt Peak (kWp) Leistung pro Einheit.
  • Die Leistung der steuerbefreiten Anlage muss unter 100 kWp pro Steuerperson liegen. Nach vorläufigem Stand gilt dies auch für mehrere Anlagen auf verschiedenen Gebäuden.

Mit der neuen Regelung entfällt auch die Gewinnermittlung aus dem Betrieb der Anlagen. Daraus folgt auch, dass Abschreibungen und sonstige Betriebsausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Auch die bisher mögliche Deklaration als sogenannte „Liebhaberei“ gegenüber dem Finanzamt entfällt. Dies gilt bereits rückwirkend ab dem Jahr 2022. Erfüllt eine Anlage nicht die oben beschriebenen Kriterien für die Befreiung, wird die Einkommensteuer auf die Einspeisevergütung wie bisher fällig.

Handwerkerleistungen steuerlich absetzbar

Bei Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von PV-Anlagen besteht die Möglichkeit, die entsprechenden Lohnkostenanteile von maximal 6.000 Euro in Höhe von 20 Prozent von der Steuer abzusetzen (§ 35a EStG).

Übersicht: Steuerrechtliche Änderungen für PV-Anlagenbetreiber

 

Einkommenssteuer

Umsatzsteuer

betroffene Anlagen

ab Steuerjahr 2023: Alt- und Neuanlagen, auch Ü20, rückwirkend 2022

Lieferung oder Fertigstellung ab 01.01.2023        

Steuerbefreiung bzw. Nullsteuer

Einspeisevergütung und Entnahmen von Strom  

Umsatzsteuersatz Null beim Kauf der Anlage bzw. notwendiger Komponenten (auch Speicher); Einspeisevergütung und Entnahmen von Strom steuerfrei (Kleinunternehmer)

betroffene Gebäude

Wohngebäude, öffentliche Gebäude, Gebäude für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten

Wohngebäude, öffentliche Gebäude, Gebäude für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten

Anlagengröße

bis 30 kWp (Einfamilienhaus), 15 kWp je Einheit (Mehrfamilienhaus), max. 100 kWp je Steuerperson

Vereinfachungsregelung bis 30 kWp, keine Größenbegrenzung

 

Steuerliche Beratung

Eine weitere Neuerung, die mit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes einhergeht: Lohnsteuerhilfevereine dürfen jetzt im Kontext von PV-Anlagen beratend tätig werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die PV-Anlage einkommensteuerbefreit ist und im Fall eines Einfamilienhauses nicht mehr als 30 Kilowatt Peak Leistung erbringt.

Fazit: Erstklassige Voraussetzungen für grünen Solarstrom!

Mit starken Erleichterungen bei der Einkommens- und Umsatzsteuer macht die Regierung nachhaltigen Solarstrom 2023 für viele Haushalte attraktiver. Das gilt besonders für Eigentümer von normalen Einfamilienhäusern, die die Voraussetzungen für die Befreiung in der Regel erfüllen. Ob Sie von der nullprozentigen Umsatzsteuer profitieren, hängt vor allem vom Zeitpunkt der Übergabe ab. Deshalb muss es für Sie keinen Nachteil bedeuten, wenn Sie Leistungen bereits 2022 in Auftrag gegeben haben.

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FAQ zu den steuerrechtlichen Neuerungen im Jahr 2023

Ab wann gilt der Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer?

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Kann ich einen Stromspeicher auch zum Nullsteuersatz nachrüsten?

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Kann ich mir die Mehrwertsteuer für eine bereits gekaufte Anlage vom Finanzamt erstatten lassen?

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Ich habe meine Anlage 2022 als Bausatz geliefert und abgerechnet bekommen. Kann ich 2023 trotzdem noch vom Nullsteuersatz profitieren?

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